Interessengemeinschaft zur Förderung der Elektromobilität im Unterallgäu
 
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Eichrecht Preisangabenverordnung
 
Infos zum Eichrecht im Anwendungsfall Ladesäulen:
 
Es existiert derzeit eine eklatante "Lücke" hinsichtlich der Anwendung bzw. der Durchsetzung gesetzlicher Vorgaben in Bezug auf das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Preisangabenverordnung (PAngV) bei öffentlichen Ladesäulen, noch...
Oft muss man als E-Autofahrer hinnehmen, daß man an einer Ladesäule tankt, ohne den genauen Preis zu kennen, was eigentlich jedoch egal ist, da die geladene Energiemenge eh nicht zur Berechnung herangezogen wird, sondern eher „geschätzt“ wird. Das ist ein Zustand, der niemals an Sprittankstellen geduldet würde. Man stelle sich vor, es würde an der Zapfsäule ebenfalls auf Zeitbasis der Sprit abgerechnet werden.
Wie genau wäre das denn?
 
Die IFEU wollte schon mal dahingehend tätig werden, aber es gab erstens Wichtigeres zu tun und zweitens haben wir unter den IFEU-Mitgliedern Energieversorger, die sehr stark die E-Mobilität fördern, teilweise sogar durch kostenlose Abgabe von elektrischer Energie an ihren Ladesäulen! Wir hätten damit also der Förderung der E-Mobilität eher geschadet...
 
Wie ist das nun, falls man auf geltendes Recht bestehen würde?
 
Zunächst gilt für ältere Ladesäulen ein Bestandschutz. Es würden daher aus diesem Grund keine Außerbetriebsetzungen wegen einer Anpassung an geltendes Eichrecht zu erwarten sein.
 
Hier eine Zusammenfassung der damals gesammelten juristischen Hebel, die man als Verband bei einer Klageschrift vorbringen könnte:
• Das Eichrecht findet keine Anwendung, sofern Energie an öffentlich zugänglichen Ladepunkten unentgeltlich abgegeben wird.
• Die Preise für Energie sind angemessen, einfach verständlich, eindeutig vergleichbar, transparent und nicht diskriminierend direkt  an den Ladepunkten auszuzeichnen.
• Die Abrechnung von elektrischer Energie hat gem. Eichrecht und deren Durchführungsverordnungen grundsätzlich pro abgegebener Einheit in (kWh) zu erfolgen. Damit ist ein Zeittarif für Ladevorgänge nicht zulässig.
• Unabhängig davon ist es zulässig, daß der Parkplatzbetreiber, auf dessen Grund die Ladesäule errichtet ist, einen Zeittarif für die Benutzung der Stellfläche in Rechnung stellt. Ein Mischtarif ist nur dann rechtlich einigermaßen "wasserdicht", sofern zusätzlich zur dokumentierten Ladedauer (Zeit) die Leistungskomponente (kWh) bei jedem Vorgang dokumentiert wird. Die Leistungskomponente kann der Parkplatzbetreiber auch im Auftrag des Energieversorgers abrechnen.
 
Noch etwas für Betreiber von DC-Schnellladern: Zur Ermittlung der Leistungsabgabe an DC- bzw. Gleichstromladepunkten dürfen bis zum 01.04.2019 auch konformitätsbewertete Wechselstromzähler verbaut werden. Damit ist also in 8 Monaten eh Schluss. Eine Klage lohnt nicht.
Ab dann gilt zusätzlich: Für die Abrechnung selbst sind auch bisherige leistungsunabhängige Abrechnungsmodi (Einmalentgelt, Pauschalpreis Berechnung, Festpreismodell) für nicht-Vertragskunden (ohne extra Kundenkarte) an sog. „Session Fee“-Modellen erlaubt.
 
Übrigens, die oft gehörte Ausrede "Es gebe noch keine einheitlichen Mess- und Abrechnungssysteme für Stromtankstellen" ist seit schon mindestens 2 Jahren bereits durch gegenteilige Fakten widerlegt und daher seit dieser Zeit nun wirklich nicht mehr haltbar.
 
 
Thomas Scharpf
Sonntag, 12. August 2018
Verkauf von Strom mit ungeeichten Ladesäulen ohne Auszeichnung des Preises?
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